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GEERBT! WAS NUN?

ERBSCHAFTSRATGEBER 1.1

Sie haben einen Angehörigen verloren? Nun müssen Sie stark sein, denn der Tod verursacht nicht nur Schmerz und Trauer, sondern die hinterbliebenen Erben müssen im Normalfall auch einiges Regeln, beginnend mit der Organisation der Beerdigung, Totenschein ausstellen lassen, Standesamt benachrichtigen um Sterbeurkunde zu beantragen, Angehörige informieren, Versicherungen, Arbeitgeber, Finanzamt und Bank benachrichtigen, Haushalt auflösen, und und und.
Nachfolgend versuchen wir Ihnen Antworten auf die vielen Fragen zu geben, die Sie bei diesem Thema mit Sicherheit haben werden. Sollten Sie Fragen haben oder unsere Unterstützung wünschen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

TESTAMENT VORHANDEN? KLÄRUNG DER NACHLASSREGELUNG.

Als ersten Schritt ist es wichtig zu klären, in welcher erbrechtlichen Position Sie sich befinden. Sie können alleiniger Erbe sein, Sie können aber auch gemeinsam mit anderen zusammen geerbt haben (ggf. Erbengemeinschaft). Wie das Erbe im Einzelnen zu verwalten ist, wird in der Regel durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu Lebzeiten des Erblassers geregelt. Wurde die Verteilung des Erbes nicht festgelegt, wird der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge geregelt.

WENN DAS ERBE ZU LEBZEITEN GEREGELT WURDE – TESTAMENT, ERBVERTRAG UND VERMÄCHTNIS

Um herauszufinden, ob der Verstorbene ein Testament hinterlegt hat, können Sie sich an das Nachlassgericht wenden. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament, sobald es vom Tod des Testamentsinhabers erfährt.

Das Testament
Mit dem Testament regelt der Verstorbene seinen Nachlass selbst, so kann genau bestimmt werden, wer was erbt bzw. können auch Personen ausgeschlossen werden, welche nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt wären bzw. können so auch Personen, welche nach der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt würden, im Erbe berücksichtigen.

Es gibt verschiedene Wege, gültige Testamente zu errichten. Zum einen gibt es das sogenannte eigenhändige Testament, welches nur wirksam ist, wenn es vom Erblasser selbst handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde (für die Rechtssicherheit, sind jedoch einige formelle Feinheiten zu beachten). Diese Form des Testaments ist sehr flexibel, da der Erblasser das Testament täglich, stündlich oder gar minütlich anpassen und ändern kann. Jedoch ist diese Art auch unsicher, da das Testament, nach dem Ableben, dem Nachlassgericht zukommen muss und dann erst die Testamentseröffnung beantragt werden kann. Gültig ist in dieser Form jeweils das letzte Testament.

Die sicherere Variante aber auch unflexiblere und teurere Variante ist das öffentliche bzw. notarielle Testament. Der Notar formuliert, bei dieser Variante, den Willen des Erblassers rechtssicher und lässt es dann amtlich verwahren. Dem Nachlassgericht liegt das Testament also bereits vor, sobald der Tod bekannt ist, wird das Testament automatisch eröffnet und die Erben werden schriftlich informiert.

 
Der Testamentsvollstrecker

In einem Testament hat der Erblasser auch die Möglichkeit einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, dieser ist dann dazu auserkoren das Erbe nach letztem Willen des Verstorbenen aufzuteilen. Eine geerbte Immobilie kann somit nur durch den Testamentsvollstrecker veräußert werden, nicht aber durch die Erben selbst.

Der Erbvertrag
Neben dem Testament kann das Erbe auch über den Erbvertrag geregelt werden. Der Erbvertrag – wie der Name schon aussagt – wird in Vertragsform erstellt, daran müssen mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sein. Also zum einen der Erblasser und zum anderen der oder die vorgesehene(n) Erbe(n). Der Erbvertrag muss zudem notariell beurkundet werden.
 

Wie kann der Erbvertrag geändert werden?
Die Vereinbarungen, die im Erbvertrag geregelt wurden, können ausschließlich mit Zustimmung aller am Vertrag beteiligten Parteien geändert werden. Sofern eine, am Vertrag beteiligte Person stirbt, kann der Vertrag nicht mehr geändert werden.

 

Wann macht der Erbvertrag Sinn?
Nicht verheiratete Paare können kein gemeinschaftliches Testament erstellen, wenn sie ihr Erbe dennoch ähnlich untereinander regeln möchten, dann müssen Sie einen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag ist ein sinnvolles Mittel, um den Nachlass im Sinne des zuerst verstorbenen Partners zu regeln und den hinterbliebenen finanziell abzusichern.

 

Das Vermächtnis
Das Vermächtnis kann Teil des Testaments oder Erbvertrages sein. Durch das Vermächtnis können bestimmte Teile des Vermögens bzw. einzelne Gegenstände an bestimmte Personen vermacht werden. Es kann sich dabei, um Geldbeträge, Gegenstände, wie Bilder oder Schmuckstücke, etc. handeln. Beispiel: Eine ältere Frau setzt Ihre beiden Kinder als Erben ein, zu gleichen Teilen, an Ihre Enkelin möchte Sie aber ein paar Schmuckstücke vermachen, die Ihr sehr wichtig sind. Die beiden Kinder wären also die Erben und die Enkelin wäre im Vermächtnis berücksichtigt.  

Der Pflichtteil
Wenn man enterbt wurde, d.h. im Testament ausdrücklich nicht berücksichtigt wurde, obgleich man nach der gesetzlichen Erbfolge eigentlich erbberechtigt wäre, dann heißt das nicht automatisch, dass man kein Anrecht auf einen Teil des Erbes hat.
Sollte dieser Fall eingetreten sein, dann kann der Enterbte seinen Pflichtteil verlangen.
Der Pflichtteil ist immer die Hälfte des gesetzlich zugesprochenen Erbteils.
Beispiel: Die Verstorbene hinterlässt zwei Kinder und hat keinen Ehemann, eines der beiden Kinder hat Sie durch ein Testament enterbt, das enterbte Kind geht also erstmal leer aus. Bei zwei Kindern würde nach der gesetzlichen Erbfolge, jedes der beiden Kinder 50 % Erbteile besitzen. Da das eine Kind jedoch enterbt wurde, steht diesem lediglich der Pflichtteil zu. Jener ist die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs, in diesem Fall also die Hälfte von 50 %. Das enterbte Kind erbt also insgesamt 25 % des Erbes.

Der MiKe Erbschaftsratgeber  

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Was nun?

Welche Möglichkeiten gibt es?

Was sollte beachtet werden? 

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