GEERBT! WAS NUN?
DIE ERBENGEMEINSCHAFT
Sie haben einen Angehörigen verloren? Nun müssen Sie stark sein, denn der Tod verursacht nicht nur Schmerz und Trauer, sondern die hinterbliebenen Erben müssen im Normalfall auch einiges Regeln, beginnend mit der Organisation der Beerdigung, Totenschein ausstellen lassen, Standesamt benachrichtigen um Sterbeurkunde zu beantragen, Angehörige informieren, Versicherungen, Arbeitgeber, Finanzamt und Bank benachrichtigen, Haushalt auflösen, und und und.
Nachfolgend versuchen wir Ihnen Antworten auf die vielen Fragen zu geben, die Sie bei diesem Thema mit Sicherheit haben werden. Sollten Sie Fragen haben oder unsere Unterstützung wünschen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
KEIN TESTAMENT VORHANDEN? KLÄRUNG DER NACHLASSREGELUNG.
Als ersten Schritt ist es wichtig zu klären, in welcher erbrechtlichen Position Sie sich befinden. Sie können alleiniger Erbe sein, Sie können aber auch gemeinsam mit anderen zusammen geerbt haben (ggf. Erbengemeinschaft). Wie das Erbe im Einzelnen zu verwalten ist, wird in der Regel durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu Lebzeiten des Erblassers geregelt. Wurde die Verteilung des Erbes nicht festgelegt, wird der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge geregelt.
WENN DAS ERBE NICHT GEREGELT WURDE – DIE GESETZLICHE ERBFOLGE
Die gesetzliche Erbfolge ist festgelegt im BGB, § 1924 ff.
Wenn es kein Testament oder einen Erbvertrag gibt, um den Nachlass zu regeln, dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Erbberechtigt sind dann die, die am engsten mit dem Verstorbenen verwandt sind. Meist gibt es mehrere Erbberechtige, dann entsteht eine gesetzliche Erbengemeinschaft. Die Erben werden je nach Verwandtschaftsgrad in drei Ordnungen eingeteilt:
Verwandtschaftsgrad 1. Ordnung
-
Ehepartner,
-
eingetragene Lebenspartner,
-
Kinder (leibliche & adoptierte) und Enkelkinder des Erblassers
Beispiel:
Stirbt ein Elternteil, dann erbt der hinterbliebene Elternteil 50 % des Erbes und die Kinder die andere Hälfte des Erbes.
Verwandtschaftsgrad 2. Ordnung
-
Eltern,
-
Geschwister,
-
Nichten und Neffen des Erblassers
Beispiel:
Der Erblasser ist weder verheiratet noch hat er Kinder, der Vater des Erblassers ist bereits gestorben und er hat zwei lebende Geschwister. Wenn die Eltern des Erblassers noch leben, dann erben diese jeweils zu 50 %. Ist jedoch ein Elternteil bereits gestorben, dann gehen diese 50 % der Erbmasse auf die Geschwister des Erblassers über: 50 % erbt die Mutter des Erblassers, 25 % der Bruder des Erblassers, 25 % die Schwester des Erblassers
Verwandtschaftsgrad 3. Ordnung
-
Großeltern,
-
Tanten, Onkel,
-
Cousinen und Cousins des Erblassers
Beispiel:
Wenn der Verstorbene weder nachkommen noch Geschwister hat und die Eltern bereits verstorben sind, dann greift die 3. Ordnung.
Wenn es Erben der ersten Ordnung (Verwandtschaftsgrad 1) gibt, dann sind alle anderen Verwandten, der weiteren Ordnungen (Verwandtschaftsgrad 2 und 3) nicht erbberechtigt.
Erben können biologisch Verwandte, adoptierte Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sein.
Kann man ein Erbe ablehnen?
In manchen Fällen ist es durchaus sinnvoll, wenn man ein Erbe ablehnt. Beispielsweise, wenn man ansonsten Schulden erben würde.
Das Erbe kann man innerhalb von 6 Wochen, nachdem man darüber informiert wurde, dass man Erbberechtigt ist, ablehnen. Dabei reicht es aber nicht, dies dem Nachlassgericht schriftlich mit zuteilt. Um das Erbe formgerecht abzulehnen, ist es notwendig, dies über einen Notar zu tun. Die Ausschlagung des Erbes ist von einem Notar zu beglaubigen und dem Nachlassgericht vorzulegen.
ACHTUNG! Wenn das Erbe abgelehnt wird, dann geht der abgelehnte Erbanteil an den nächsten berechtigten in der Erbfolge weiter (bspw. die Kinder der Person, die das Erbe abgelehnt hat).
Dann erbberechtigten Personen können das Erbe ebenso, mit einer Frist von 6 Wochen, notariell ablehnen.
Die Erbengemeinschaft
Es ist nicht verwunderlich, dass es bei einer gesetzlichen Erbengemeinschaft oft zu Streitigkeiten kommt, denn beim Auflösen des Erbes wird die Erbengemeinschaft weitestgehend allein gelassen. Seitens des Nachlassgerichts bekommt man lediglich irgendwann ein Schreiben, welches darüber informiert, dass man Erbberechtigt ist. Wie das Erbe nun aufzuteilen ist bzw. was ich als Teil der Erbengemeinschaft allein entscheiden bzw. über was ich allein verfügen darf und wozu ich die Zustimmung aller benötige, diese Informationen muss man sich zunächst selbst beschaffen. Auch wird nicht darüber informiert, was der Sinn und Zweck einer Erbengemeinschaft ist und wie man möglichst effektiv und harmonisch diese Auflöst (indem man die Erbmasse untereinander aufteilt).
Der Sinn und Zweck der Erbengemeinschaft
Wenn es mehr als einen Erben gibt, dann wird automatisch eine Rechtsgemeinschaft gebildet. Diese Rechtsgemeinschaft nennt sich Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft verwaltet den kompletten Nachlass gemeinschaftlich.
D.h. kein Miterbe kann allein agieren und jeder Erbe ist dazu verpflichtet, sich an der Verwaltung zu beteiligen.
Die Erbengemeinschaft ist erst dann aufgelöst, wenn der Nachlass vollständig aufgeteilt ist.
Die Aufteilung des Nachlasses muss sich nicht zwangsweise an die Erbanteile halten, jedoch muss am Ende Einigkeit über die Aufteilung des Erbes herrschen. D.h. alle Miterben müssen der Aufteilung zustimmen.
Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Erbschaft?
Dann kontaktieren Sie uns gerne: